Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen SpVgg Kleinkötz e.V.
(SpVgg Kleinkötz e.V.)
Er hat seinen Sitz in 89359 Kötz, OT- Kleinkötz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur in die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

f) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlich Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung nach §3, Nr.26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

§ 4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit zweidrittel Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann unter den in (C) genannten Vorraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 100 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

§ 5
Vereinsorgane sind:

a) Der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6
Der Vorstand besteht aus

1) 1.Vorsitzende

2) 2. Vorsitzende

3) Schatzmeister

4) Jugendleiter

5) Schriftführer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vertretungsmacht des Vorstandes: Zu Rechtsgeschäften im Einzelfalle von mehr als Euro 5000,– (i.Worten- Fünftausend), zu Grundstücksgeschäften und der Aufnahme von Belastungen bedarf der vertretungsberechtigte Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vereinsausschuß besteht aus:

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschußes liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4e sowie nach § 6 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort zu.

Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:

a) der überfachliche Jugendleiter

b) die Leiter der einzelnen Abteilungen.

§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversalmmlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung, in der gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben ist, und die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind, erfolgt durch die Günzburger Zeitung und durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeindeverwaltung. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu. in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-. Rechts-.

und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Kötz mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen. Welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen. bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Kleinkötz den 14.12.2010

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  1. Vorstand 2. Vorstand

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Schatzmeister Jugendleiter

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Schriftführer